Arzneimittel-Rabattverträge
Unsere Vertragspartner
Mit folgenden gesetzlichen* und privaten Krankenversicherungen haben wir Rabattverträge abgeschlossen und können somit über 70 Millionen Versicherte versorgen.

Was sind Rabattverträge?
Gesetzliche Krankenkassen sind frei in der Wahl ihrer Vertragspartner. Nachdem sie bis Ende 2007 überwiegend Rabattverträge über das gesamte Produktsortiment eines Arzneimittelunternehmens abgeschlossen haben, vereinbaren sie zwischenzeitlich nur noch Verträge zu einzelnen Wirkstoffen/Arzneimitteln.
Die Einzelverträge berechtigen die Arzneimittelunternehmen dann exklusiv diesen Wirkstoff für die Vertragslaufzeit (in der Regel 2 Jahre) an alle Versicherten dieser Krankenkasse abzugeben. Die Exklusivrechte unterscheiden sich von Krankenkasse zu Krankenkasse. Manche Krankenkassen z.B. die AOK geben die Exkusivrechte jeweils nur einem einzigen Arzneimittelunternehmen. Andere z.B. DAK oder KKH-Allianz schließen zu einem Wirkstoff Verträge mit drei Arzneimittelunternehmen.
Folgen der Arzneimittel-Rabattverträge
Apotheken sind verpflichtet, bei der Arzneimittelabgabe folgende Reihenfolge zu beachten - jeweils mit Bezug darauf, welche Verträge die Krankenkasse des Versicherten abgeschlossen hat:
- Arzneimittel mit Wirkstoffvertrag
- Arzneimittel mit Sortimentsvertrag
- Arzneimittel ohne Rabattvertrag
Die Folgen ist, dass der Patient in der Apotheke nicht mehr das Medikament des auf dem Rezept genannten Herstellers erhält, sondern ein Medikament (mit dem gleichen Wirkstoff, der gleichen Dosierung, der gleichen Packungsgröße, dem gleichem Indikationsbereich und in vergleichbarer Arzneiform) des Herstellers, der zu dieser Substanz einen Rabattvertrag mit der Krankenkasse des Patienten abgeschlossen hat. Die Apotheke ist hierzu rechtlich verpflichtet.
Einzige Ausnahme: Der Arzt kann den Austausch durch Ankreuzen des "Aut-idem-Feldes" auf dem Rezept untersagen.
Kosten für den Patienten
Wenn man als Patient das Medikament einer anderen Firma möchte, mit der die eigene Krankenkasse keinen Rabattvertrag hat, muss man die Kosten des gewünschten Medikaments in voller Höhe bezahlen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist es nicht möglich, nur den Differenzpreis zwischen Rabattvertragsmedikament und gewünschtem Medikament aufzuzahlen. Die Bundesregierung prüft derzeit eine diesbezügliche Rechtsänderung.
Ein Arzneimittel, das aufgrund eines Rabattvertrags abgegeben wird, ist nicht automatisch von der Zuzahlung befreit. Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Patienten die Zuzahlung ganz oder zur Hälfte erlässt.
Wenn Sie spezielle Fragen zu einer Krankenkasse oder einem Medikament haben, beantworten wird diese gerne per Email.
*Bei den Betriebskrankenkassen gibt es durch die Vielzahl der Krankenkassen teilweise kleine Ausnahmen
