Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der betapharm Arzneimittel GmbH

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Warenverkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch Nebenleistungen und Beratungen sowie Auskünfte.
1.2 Mit der Auftragserteilung durch den Kunden gelten gleichzeitig diese AGB als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmen.
1.3 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.4 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
1.5 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden.
1.6 Unsere (Außendienst-) Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von unseren AGB abweichen. Hierzu bedarf es von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam abgeschlossener Individualvereinbarungen.
 

2. Angebot, Auftragsannahme und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Prospekte, Anzeigen, Muster und Proben sind nur unverbindliche Rahmenangaben. Vertragsvereinbarungen kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder -ausführung zustande.
2.2 An verbindliche Angebote und Festpreise sind wir nur gebunden, wenn der Vertragsabschluss bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des Angebots beim Käufer erfolgt.
2.3 Der Kunde ist an seine Erklärungen zwei Wochen ab Zugang seiner Erklärung gebunden.
2.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung der Warenverkäufe geschlossen werden, sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis wird auch durch Telefax oder Email erfüllt.
2.5 Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die nicht als garantiert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Dies gilt nicht für Angaben in den Gebrauchsinformationen im Sinne der §§ 11, 11 a Arzneimittelgesetz (AMG). Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.
 

3. Preise

3.1 Lieferungen und Kaufpreise verstehen sich ab Werk/Lager.
3.2 Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3 Preisangaben (einschließlich etwaiger Rabatte) und sonstige Konditionen in Katalogen, Prospekten und Preislisten geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Bestellungen des Kunden verstehen sich zu den am Tag des Eingangs der Bestellung bei uns gültigen Preisen und Konditionen. Wir teilen dem Kunden die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen mit.
3.4 Mindestbestellwerte und Versandkosten bzw. Versandkostenfreiheit ergeben sich, soweit nicht gesondert vereinbart, aus den jeweils gültigen Katalogen, Prospekten, Preislisten und Bestellformularen.
 

4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

4.1 Alle unsere Forderungen sind zum Zeitpunkt des vereinbarten Zahlungsziels oder in Ermangelung eines solchen mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
4.2 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.
4.3 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und Sicherheitsleistung auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.4 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

5. Lieferung, Gefahrenübergang

5.1 Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
5.2 Soweit Lieferfristen und Liefertermine ausnahmsweise als verbindlich vereinbart wurden, gilt Folgendes: Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware unser Werk/Lager verlässt. Die Liefertermine verlängern sich bei von uns nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt jeder Art (z.B. bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträglicher Materialverknappung, Import- und Exportrisiken, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und/oder unseren Zulieferern oder den Spediteuren die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen) angemessen um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlaufzeit, höchstens aber um vier Wochen. Über solche Umstände werden wir den Kunden umgehend informieren. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges eintreten. Dauert das Lieferhindernis länger als vier Wochen, sind beide Vertragsparteien zum Vertragsrücktritt berechtigt. Geraten wir in Lieferverzug aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist der Kunde berechtigt, nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung, die – regelmäßig – mindestens vier Wochen betragen muss, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bei Nachfristablauf die Ausführung der Lieferung bereits begonnen hat. Die Einhaltung von Terminen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden verlängern sich alle Fristen/Termine um die Verzugsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.
5.3 Bei der Auslieferung unserer Waren ist eine Abweichung von der vereinbarten Liefermenge um bis zu 10 % Über- oder Unterschreitung zulässig.
5.4 Wir sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu Teilleistungen und Teillieferungen und deren gesonderter Berechnung jederzeit berechtigt.
5.5 Grundsätzlich reist die Ware auf Gefahr des Kunden, unabhängig von der Art des Transportes und der Kostentragung. Nimmt der Kunde auslieferbereite Ware nicht ab oder verzögern sich Auslieferung oder Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
 

6. Verpackungen und Versand

6.1 Mitgelieferte Verpackungen nehmen wir ausschließlich im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen zurück; bei Lieferungen ins Ausland wird die Verpackung nicht zurückgenommen. Die Rücknahme erfasst nicht die Rücklieferung und die hierfür anfallenden Kosten. Wenn der Kunde kein privater Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wird die Entsorgung der Verpackung dem Kunden zu unseren Selbstkosten berechnet. Soweit keine Rückgabe der Verpackung an uns erfolgt, ist eine Beteiligung an und die Übernahme von Entsorgungskosten durch uns ausgeschlossen.
6.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Hat der Kunde besondere Versandwünsche (z.B. Expressgut, Eilgut, Eilbotenpaket, Luftpost etc.), so erfolgt die Lieferung zu Lasten des Kunden ab Werk/Lager, ohne von uns freigemacht zu werden.
6.3 Bei Anlieferung unserer Ware auf Euro-Paletten ist vom Kunden eine gleiche Anzahl von Euro-Paletten mittlerer Art und Güte Zug um Zug zu übergeben. Fehlmengen sind zum Marktpreis für fabrikneue Euro-Paletten zu ersetzen.
 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“).
7.2 Der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist („Kontokorrentvorbehalt“).
7.3 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des Brutto-Rechnungswertes an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und ein Entgeltanspruch aus der Weiterveräußerung in Höhe von mindestens seinen Einstandskosten entsteht. Im Fall der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware durch den Kunden hat dieser seinerseits die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern („weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt“), wobei der in Ziff. 7.2 vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Der Kunde hat den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren jeweils sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden. Der Kunde tritt im voraus alle seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, auch eventuell ihm künftig zustehende Forderungen, entsprechend dem Brutto-Rechnungswert unserer Lieferungen, an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch und gehen auf uns über. Der Kunde ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf Verlangen an uns bekanntzugeben sowie aller zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher auszuhändigen.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz. Die Pfändung unserer Vorbehaltsware bedeutet stets die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Nach Rücknahme der Waren sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten verursacht hat; die entsprechende Differenz ist vom Kunden sodann nicht zu tragen.
7.6 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7.7 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltswaren ist dem Kunden nicht gestattet. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager sind die von uns gelieferten Vorbehaltswaren ausdrücklich auszuschließen.
7.8 Bei Zwangsvollstreckungen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen werden können. Für die uns hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der Kunde, sollte anderweitig kein Ersatz erreicht werden können.
7.9 Wird unsere Vorbehaltsware vom Kunden an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht, gilt vorrangig zu Ziffern 7.1 bis 7.8 Folgendes: Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass unser Eigentumsvorbehalt in dem Land, in dem sich unsere Vorbehaltsware befindet oder in das diese verbracht werden soll, wirksam geschützt wird.
 

8. Mängel und Gewährleistung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Waren unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Transportverluste, Transportmängel oder Transportbeschädigungen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend der Bedingungen des Transporteurs in Gegenwart des Fahrers festzustellen, zu dokumentieren und uns am Tag des Empfangs der Waren schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 438 HGB. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware hinsichtlich etwaiger Transportverluste, Transportmängel oder Transportbeschädigungen als genehmigt. Der Kunde hat stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Transporteur wahrzunehmen.
8.2 Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns - unbeschadet der Regelungen in Ziffer 8.1 - unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach deren Feststellung zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen. Für Kunden, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, gilt ergänzend § 377 HGB. Für Rückgriffsansprüche, die ihren Ursprung in einem Verbrauchsgüterkauf haben, gelten vorrangig die §§ 478, 479 BGB.
8.3 Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung unserer Ware.
8.4 Nach Erhalt der Mängelanzeige ist uns die Ware auf unsere Anforderung hin zur Überprüfung zuzuleiten, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist oder wir nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmen. Die Mängelrüge hat regelmäßig unter Angabe der Vertragsdaten sowie der auf Verpackungen befindlichen Signierungen und Beifügung der Lieferscheine, Packzettel und eines Ausfallmusters zu erfolgen. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Kunde die Kosten für den uns durch die Überprüfung entstandenen Aufwand.
8.5 Bei begründeter Beanstandung steht dem Kunden nach unserer Wahl ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
8.6 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware.
8.7 Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden im Sinne des 16. Abschnitts des AMG sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
 

9. Schadensersatz und Haftung

9.1 Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Waren oder der Inanspruchnahme unserer sonstigen Leistungen entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schadens-) Ersatzansprüche des Kunden gegenüber uns, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer unseres Kunden zurückgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn. In jedem Fall sind wir berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
9.2 Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer.
9.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für Arzneimittelschäden im Sinne des 16. Abschnitts des AMG sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
 

10. Verschuldensunabhängige Haftung/Gefährdungshaftung

Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund Gefährdungshaftung (z.B. gemäß § 84 AMG), von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Kunde in die Haftung insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, ist unsere Haftung - soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen.
 

11. Wiederverkauf und Abgabe

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Wiederverkauf oder Abgabe unserer Ware das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und arzneimittelrechtliche Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.
11.2 Der Kunde sichert zu, gemäß § 47 AMG zum Bezug von Arzneimitteln, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, berechtigt zu sein. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeglichen Schaden zu ersetzen und uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die darauf beruhen, dass der Kunde – entgegen seiner Zusicherung – nicht gemäß § 47 AMG zum Bezug von Arzneimitteln, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, berechtigt ist.
11.3 Der Kunde übernimmt ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Ware aus unserem Werk/Lager die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Waren nur vollständig (also einschließlich Verpackung, Beipackzettel, Bedienungsanleitungen, Warnhinweisen etc.) zu verkaufen oder abzugeben. Klinikpackungen sind zur Verwendung in Krankenhäusern bestimmt und dürfen nur im ganzen und nicht in Teilmengen und nur im Originalverschluss weiterveräußert werden. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen im Rahmen eines behördlich genehmigten Versorgungsvertrages durch Versorgungsapotheken gemäß § 14 Apothekengesetz. Eine Belieferung von anderen Abnehmern mit Klinikpackungen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass diese Abnehmer die Klinikpackungen ihrerseits an Krankenhäuser oder Versorgungsapotheken gemäß § 14 Apothekengesetz weiterveräußern.
11.5 Dem Kunden ist bekannt, dass unsere Waren (und ggf. das in ihnen enthaltene Know-how) einer Export- oder Importkontrolle unterliegen können. Jede Vertragspartei ist selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden Export- und Importkontrollvorschriften einzuhalten. Dem Kunden ist auch bekannt, dass das U.S.-Exportkontrollrecht auch dann anwendbar sein kann, wenn es sich um Waren handelt, die ganz oder teilweise aus den USA stammen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Vertrag sonst keinen weiteren Bezug zu den USA aufweist.
11.6 Ohne unsere vorherige Zustimmung ist es unzulässig, von uns geschützte Marken für Waren fremder Herstellung oder für verarbeitete Originalwaren zu verwenden.
 

12. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten - weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.
 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Augsburg.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedenfalls auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
13.3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (z.B. CISG).
 

Stand: Juni 2007

betapharm Arzneimittel GmbH
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